Satzung der
Deutsch-Estnischen Gesellschaft Berlin e.V.
$1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Estnische Gesellschaft Berlin e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- die Völkerverständigung zwischen Esten und Deutschen zu fördern;
- über Kunst und Kultur, Geschichte, Wirtschaft und Politik Estlands zu informieren Vortragsveranstaltungen sowie durchzuführen;
- den Austausch von Schülern und Lehrern sowie von estnischen und deutschen Studenten zu unterstützen und zu organisieren;
- Zusammenkünfte von Esten und Estland-Freunden zu organisieren;
- Hilfestellung im humanitären Bereich (Personen im Sinne von § 53 Abgabenordnung), insbesondere Leistungen und medizinische Hilfsmittel für behinderte Kinder zu geben.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgrund eines schriftlichen Antrages werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, Schüler und Studenten, ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer sechswöchigen
Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
§7 Verwendung der Mittel
Mittel der Gesellschaft und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine geldlichen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung der Gesellschaft außer Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorteilen.
§8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann neben der jährlich stattfindenden Hauptversammlung nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen; im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung der Gesellschaft und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
§9 Aufgaben der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Genehmigung des Geschäftsberichts;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft.
§10 Vorstand
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, der aus bis zu acht Mitgliedern besteht, für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Zum Vorstand gehören:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassierer und
- bis zu vier Beisitzer.
Die Wahl des Vorstandes geschieht in getrennten Wahlgängen. Geheime Stimmabgabe ist erforderlich, wenn für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder ein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Für die Wahl des Vorstandes ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein nach außen, im übrigen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen nach parlamentarischen Regeln. Er hat für die Einhaltung der Satzung und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
§11 Kassenprüfer
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§12 Auflösung der Geselischaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann durch eine, nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Absatzes auch über die Verwendung des gesamten Eigentums der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der Völkerverständigung zwischen Esten und Deutschen sowie der Gewährung humanitärer Hilfe. Der Beschluss der Auflösungsversammlung hierüber darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden; Anträge zur Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Anforderungen (z. B. Finanzamt für Körperschaften, Vereinsregister) werden vom Vorstand umgesetzt.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 15.11.2006 errichtet worden.